Arbeitsgericht

Arbeitsgericht
das für Arbeitssachen im ersten Rechtszug zuständige Gericht der  Arbeitsgerichtsbarkeit (§§ 14–31 ArbGG). A. sind Gerichte der Länder; Verwaltung und Dienstaufsicht obliegt der zuständigen Landesbehörde (meist Justiz- oder Sozialministerium).
- Beim A. werden Kammern – z.T. für Fachgebiete – mit je einem Berufsrichter als Vorsitzenden und je einem  ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber eingerichtet.
- Das A. entscheidet im Urteils- oder  Beschlussverfahren. Gegen seine Entscheidung ist  Berufung oder Beschwerde zum  Landesarbeitsgericht zulässig.

Lexikon der Economics. 2013.

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